Satzung
§ 1 Name, Sitz
1.Der Verein führt den Namen Baum der Hoffnung
2.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e. V."
3.Der Sitz des Vereins ist Unterföhring
§ 2 Zweck
1.Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte,
für Flüchtlinge und Vertriebene, Kriegsopfer und Kriegshinterbliebene,
Zivilbeschädigte und Behinderte in den Ländern des Nahen Ostens
2.Der Zweck wird verwirklicht durch
- Sammlung von Spenden zum Zwecke der Verteilung von Lebensmitteln an Flüchtlinge
und Kriegsopfer in den Ländern des Nahen Ostens
- Aufbau und Unterhalt von Waisenhäusern in diesen Ländern.
- Übernahme oder Vermittlung von Patenschaften für Flüchtlinge oder Kriegsopfer in diesen Ländern.
- Abhalten von Informationsveranstaltungen, Dia-Abenden oder Ausstellungen über die Situation von Flüchtlingen
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, (gegebenenfalls auch juristische Personen)
2.Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3.Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und wird zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres wirksam.
Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
6.Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7.Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
1.Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassier und dem Schriftführer.
Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus drei weiteren Mitgliedern (Beisitzern).
2.Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden
und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt;
er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2.Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3.Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung
der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter
von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist,
wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung
und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.Die Wahl des Vorstands
2.Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht,
die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
Über die Prüfung der Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3.Die Entgegennahme des Kassenberichts und des Jahresberichts des Vorstands,
des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
4.Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
5.Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1.Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den Siyabonga - Helfende Hände für Afrika e.V., Etrichstraße 5, D-85051 Ingolstadt
(Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt; Registernummer: VR 200 188),
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Walting / Pfalzpaint, 12. Dezember 2014
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben
Baum der Hoffnung e.V.
Zuheir Darwish
Isarweg 1a
85774 Unterföhring
Tel.: 089-99929923
Mobil: 0157-50138610
E-Mail: info@baumderhoffnung.com